Metropolregion Hamburg - Altes Land | Ferienwohnung Haus Gitte - Buxtehude-Neukloster |
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Allgemeine Geschäftsbedingungen: | ||||||
Die aus den Beherbergungsverträgen
resultierenden Vertragsrechte und -pflichten sind oft nicht bekannt.
Solange keine Schwierigkeiten auftreten, die eine rechtliche Klärung der
gegenseitigen Vertragspositionen erfordern, mag diese Unkenntnis nicht
als unangenehm empfunden werden. Problematisch wird es aber meistens
dann, wenn Vertragspartner in Unkenntnis der Rechtslage Rechte aus dem
Vertrag für sich in Anspruch nehmen wollen, die ihnen die Rechtsordnung
nicht zubilligt. Solche Fälle treten meistens dann auf, wenn der Gast
ein einmal reserviertes Zimmer/ eine einmal reservierte Ferienwohnung
wieder abbestellen will. Der DEHOGA hat hierzu folgende Rechte und Pflichten, wie sie sich aus dem Beherbergungsvertrag ergeben, zusammengestellt. Sie werden in ständiger Rechts-sprechung bestätigt. 1. Der Gastaufnahmevertrag ist abgeschlossen, sobald das Zimmer/ die Ferienwohnung bestellt und zugesagt worden ist. 2. Der Abschluss des Gastaufnahmevertrages verpflichtet die Vertragspartner zur Erfüllung des Vertrages, gleichgültig, auf welche Dauer der Vertrag abgeschlossen ist. 3. Der Vermieter ist verpflichtet, bei Nichtbereitstellung des Zimmers/ der Ferienwohnung dem Gast Schadenersatz zu leisten. 4. Der Gast ist verpflichtet, bei Nichtinanspruchnahme der vertraglichen Leistungen den vereinbarten oder betriebsüblichen Preis zu bezahlen, abzüglich der vom Vermieter ersparten Aufwendungen. Die Einsparungen betragen nach Erfahrungssätzen bei Übernachtungen (Ferienwohnung) 10%, bei |
Übernachtung/ Frühstück 20% des
Übernachtungspreises, bei Halbpension 30%, bei Vollpension 40% des
Pensionspreises. 5.a) Der Vermieter ist nach Treu und Glauben gehalten, das nicht in Anspruch genommene Zimmer/ die Ferienwohnung nach Möglichkeit anderweitig zu vergeben, um Ausfälle zu vermeiden. 5.b) Bis zur anderweitigen Vermietung des Zimmers/ der Ferienwohnung hat der Gast für die Dauer des Vertrages den nach Ziffer 4 errechneten Betrag zu bezahlen. 6. Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Betriebsort. Erläuterungen zum Gastaufnahmevertrag: Der Beherbergungsvertrag ist ein im Bürgerlichen Gesetzbuch, abgesehen von der Regelung der Haftung bei eingebrachten Sachen, nicht besonders geregelter, so genannter gemischter Vertrag. Er umfasst Miet-, Dienst-, Werkvertrags- und unter Umständen sogar Kaufrecht. Die Einbeziehung von verschiedenen Rechtsgebieten schließt aber nicht aus, dass der Beherbergungsvertrag hinsichtlich der Vertragspflichten nicht anders zu behandeln ist als jeder andere nach dem bürgerlichen Recht auch. Dies bedeutet, dass der Beherbergungsvertrag nicht von einer Vertragspartei einseitig gelöst werden kann. Die Bestellung eines einmal in einem Hotel oder sonstigem Beherbergungsbetrieb gebuchten Zimmers/ Ferien-wohnung kann genauso wenig rückgängig gemacht werden, es sei denn im Einvernehmen mit dem Vermieter. Ob der Vertrag dabei schriftlich und mündlich abgeschlossen wird oder nur mündlich, ist nicht entscheidend. |
In Konsequenz dieses Rechtsgrundsatzes ist
der Zeitpunkt, zu welchem der Gast ein gebuchtes Zimmer/ eine
Ferienwohnung abbestellen will, unerheblich, denn wenn es keinen
einseitigen Rücktritt vom Vertrag gibt, kann es auf den Zeitpunkt der
Annullierung der Zimmerbestellung/ Buchung der Ferienwohnung auch nicht
ankommen. Für die Ansprüche des Vermieters ist allein entscheidend, ob
er das bestellte Zimmer/ die gebuchte Ferienwohnung anderweitig
vermieten konnte. Nur wenn dem Vermieter eine anderweitige Vermietung
gelingt, wird der Gast von seinen Vertragspflichten befreit. Selbstverständlich darf der Vermieter eine anderweitige Vermietung nicht böswillig unterlassen, d.h., er muss sich um die Vermietung bemühen, auf der anderen Seite sollte der Gast keinesfalls versäumen, den Vermieter zu unterrichten, denn sonst beraubt er sich der Möglichkeit, noch aus seinen Vertragspflichten befreit zu werden. Insoweit kann die Frage der möglichst frühen Abbestellung eine entscheidende Rolle spielen. Bei dem Anspruch des Vermieters auf Bezahlung des vereinbarten oder betriebsüblichen Preises für die vertragliche Leistung abzüglich der ersparten Aufwendungen handelt es sich nicht um einen Schadenersatzanspruch, sondern um einen Anspruch der auf Erfüllung des Vertrages geht. Diese Unterscheidung ist für die zu erhebenden Einwendungen durch den Gast rechtlich von Bedeutung. Für den Erfüllungsanspruch kommt es rechtlich nicht darauf an, aus welchen Gründen der Gast das reservierte Zimmer/ die reservierte Ferienwohnung nicht in Anspruch nehmen konnte. (Quelle: Deutscher Hotel- und Gaststättenverband e.V. (DEHOGA); Bonn, Alle Rechte des Herausgebers vorbehalten.) |
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